Die AGB im Kloster Hornbach
Kloster Hornbach - AGB
Hotelaufnahmevertrag - AGBH 8.0
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2 Vertragsabschluss, Partner, Verjährtung
2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.
3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde.
3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5 Rücktritt des Hotels
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6 Zimmerbestellung, -Übergabe und -Rückgabe
6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
7 Haftung des Hotels
7.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
7.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
7.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
7.4 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt.
Nachrichten für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel kann nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Annahme, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen übernehmen. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr Hornbach. Sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Hornbach.
8.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.4 Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Hotel darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OSPlattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Das Hotel verpflichtet sich zur Teilnahme. Weiterer Hinweis auf der OS-Plattform, vgl. Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung.
© Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. - Stand Mai 2019 - (AGBH 8.0)
Kloster Hornbach - AGB
Veranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kloster Hornbach Lösch GmbH für Veranstaltungen
Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Lösch GmbH bzw. Kloster Hornbach.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich von der Lösch GmbH in Textform bestätigt wird
Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte
1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme/ Bestätigung der Lösch GmbH an den Veranstalter und dessen Rückbestätigung in Textform zustande; Veranstalter und die Lösch GmbH sind Vertragspartner.
2. Die Lösch GmbH verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten bereitzustellen, sowie die bestellten Dienstleistungen zu erbringen.
3. Der Veranstalter garantiert, dass die bestellte Veranstaltung im Hotel Kloster Hornbach (Inhaber Lösch GmbH) stattfinden wird und er die vereinbarten Preise für die Leistungen der Lösch GmbH zahlen wird.
4. Falls sich eine Veranstaltung über 00:00 Uhr nachts ausdehnen sollte, wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag von:
- € 160,00 pro Stunde (bis 20 Personen)
- € 220,00 pro Stunde (bis 45 Personen)
- € 265,00 pro Stunde (ab 46 Personen)
- € 320,00 pro Stunde (ab 70 Personen)
berechnet. Berechnungsgrundlage ist die in der Bankettvereinbarung gebuchte Personenzahl.
5. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lösch GmbH in Textform.
Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 3 Monate und erhöht sich der von der Lösch GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden.
2. Nimmt der Veranstalter unter Zustimmung von Lösch GmbH Umbestellungen vor, so sind diese nicht mehr an die ursprünglichen Preise gebunden.
3. Rechnungen von der Lösch GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
4. Die Lösch GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluß als Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Lösch GmbH aufrechnen.
6. Kreditkarten werden zur Begleichung von Bankettrechnungen, Sonderveranstaltungen und Tagungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lösch GmbH akzeptiert.
Mängel, Haftung, Verjährung
1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen von der Lösch GmbH Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Lösch GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Lösch GmbH erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
2. Im Übrigen ist die Haftung von der Lösch GmbH im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Lösch GmbH beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß.
3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung von der Lösch GmbH verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
Rücktritt des Bankett-Kunden
1. Absagen des Veranstalters sind in Textform vorzunehmen. Grundlage ist das Kloster Hornbach Leistungsprofil des laufenden Geschäftsjahres das als Anlage jeder Veranstaltungsvereinbarung beigefügt ist.
2. Sofern der Kunde ein Bankett (= Hochzeit, Geburtstagsfest oder ähnliche Festlichkeiten) storniert, wird neben der Raummiete des gebuchten Veranstaltungsraumes das preiswerteste 4-Gang Menü (Menü für Festlichkeiten) und eine Getränkepauschale in Höhe von € 45,00 als Grundlage oder der bereits vereinbarte Speise- und Getränkeumsatz (falls bereits ein Angebot vorliegt), bei Stornierung der Veranstaltung, wie folgt in Rechnung gestellt:
- Rücktritt später als 179 Tage vor Beginn: 25%
- Rücktritt später als 70 Tage vor Beginn: 50%
- Rücktritt später als 21 Tage vor Beginn: 75%
- Rücktritt am Veranstaltungstag: 100%
Gebuchte Zimmer werden gemäß Stornobedingungen wie folgt berechnet:
- bis 8 Wochen vor Beginn: keine Kosten
- bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der gebuchte Leistungen
danach 80% der gebuchten Leistungen.
Sollte der Termin erneut mit einer gleichwertigen Veranstaltung verkauft werden, stellen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 300,00 in Rechnung.
3. Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Kunde die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, welche die Lösch GmbH nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt.
4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Absatz V entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Lösch GmbH zu vertreten hat.
5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.
Rücktritt von der Lösch GmbH
1. Wird eine verlangte Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Lösch GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist die Lösch GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Lösch GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszwecks, gebucht werden; falls die Lösch GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Lösch GmbH gefährden kann.
3. Dies gilt auch, wenn die Lösch GmbH Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisanten oder Anhänger von Scientology, bzw. des Gedankengutes von L. Ron Hubbard oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation, welche die Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet.
4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Lösch GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Lösch GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Der Veranstalter von Bankettveranstaltungen teilt der Lösch GmbH spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.
2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5 %, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5 % überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt:
- Bei Mitteilung später als 7 Tage vor Beginn: 50%
- Bei Mitteilung am Veranstaltungstag: 100%
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Lösch GmbH berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung in Textform von der Lösch GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das diese zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen, es sei den die Lösch GmbH trifft ein Verschulden der Verschiebung.
Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung
Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Lösch GmbH. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Lösch GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die Lösch GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Lösch GmbH ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Lösch GmbH bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Lösch GmbH bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf Lösch GmbH – soweit nicht anders vereinbart- pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung von der Lösch GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Haftung des Hotels
Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Lösch GmbH übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Lösch GmbH bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten von der Lösch GmbH. begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaft¬pflichtversicherung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Lösch GmbH. kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
Verschiedenes
1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch die Lösch GmbH durchgeführt werden.
2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind ebenfalls durch Lösch GmbH genehmigungspflichtig.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen durch den Kunden sind unwirksam.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
5. Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Lösch GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz der Lösch GmbH in Hornbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels bzw. der Lösch GmbH. Es gilt das Deutsche Recht.
Kloster Hornbach - AGB
Tagungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kloster Hornbach, Lösch Hotel GmbH für Tagungen
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenzräumen des Hotels zur Durchführung von Tagungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Vertragsabschluß, Partner, Haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 01. Mai 2000 in Kraft getreten. Danach kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug und kann danach sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Eine formelle Mahnung ist nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig hat sich der gesetzliche Verzugszins auf 9 % erhöht.
4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5. Personalkostenpauschale ab 00.00 Uhr
(Berechnungsgrundlage ist die in der Tagungsvereinbarung vereinbarte Teilnehmerzahl):
Bei Veranstaltungen bis 20 Personen 160,00 € / Stunde
Bei Veranstaltungen bis 45 Personen 220,00 € / Stunde
Bei Veranstaltungen ab 46 Personen 265,00 € / Stunde
Bei Veranstaltungen ab 70 Personen 320,00 € / Stunde
Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
· höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Tagungsveranstalter erst zwischen der 6. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35%-bei jedem späteren Rücktritt 70%-des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis Tagung x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3 Gang-Menü des jeweils gültigen Tagungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten. Wird die Bestellung von Zimmern und Seminar-räumen nicht rechtzeitig annulliert, ist das Hotel berechtigt, folgende Beträge in Rechnung zu stellen:
- bis 8 Wochen vor Termin: keine Kosten
- bis 6 Wochen vor Termin: 60 % für best. Leistung
- bis 2 Wochen vor Termin: 80 % für best. Leistung
Bei einer Unterschreitung bis zu 5 % der gemeldeten Teilnehmer werden keine Ausfallgebühren geltend gemacht. Bei allen darüber hinaus gehenden Unterschreitungen gilt die obige Kostenregelung. Für nicht in Anspruch genommene Zimmer und Seminarräume bemüht sich das Hotel um anderweitige Vermietung. Bis zur Vergabe an Dritte hat der Vertragspartner für die vertraglich reservierten Zimmer und/oder Seminarräume und die vereinbarte Vertragsdauer unter Berück-sichtigung der vorher genannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Tagungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit der Tagungsabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.
3. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.
2. Wunderkerzen und Tischfeuerwerke sind in den Räumen nicht erlaubt.
Haftung des Veranstalters für Schäden
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.